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Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
für die GEBO Armaturen GmbH
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung
bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen für
alle auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen mit
Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört,
auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Lieferverträge
und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen
abändern, werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits
verbindlich. Das gilt auch für Erklärungen von und gegenüber
Vertretern und Reisenden. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits
auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder
Nebenabreden in der Vergangenheit kann ein Verzicht auf die Einhaltung
der hierdurch berührten Bestimmungen nicht hergeleitet werden.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen nicht
bei Vertragsabschluß nochmals ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten diese Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen als anerkannt.
Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen
unserer Bedingungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer
nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit
der Kaufsache nicht berühren.
Ansprüche des Käufers sind nicht abtretbar.
2. Preise
Unsere Preise gelten netto ab Werk einschließlich Verladung
im Werk und einschließlich Verpackung für eine Auftragsgröße
ab 250,00 Euro netto Warenwert. Bis zu einem Warenwert von 250,00
Euro (Nettowarenwert) wird Fracht und Verpackung gesondert fakturiert.
Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind,
gelten unsere Listenpreise am Liefertag. Bei Teillieferungen, zu
denen wir berechtigt sind, wird jede einzelne Sendung gesondert
berechnet. Bei einer Auftragsgröße unter 250,00 Euro
pro Lieferung, ist die
GEBO Armaturen GmbH berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Rechnung
zu stellen.
3. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in unseren Rechnungen
angegebenen Zahlungsmodalitäten und Termine als verbindlich.
Sofern Angaben nicht erfolgen, sind unsere Rechnungen sofort und
ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
und nur auf den Rechnungsbetrag abzgl. etwaiger Gutschriften gewährt.
Die Zahlung ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet
des Rechtes der Mängelrüge zu leisten. Aufrechnung und
Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen des Käufers
sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche sind von uns
ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Die GEBO Armaturen GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnkosten
und Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind, gesondert
geltend zu machen. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Zinsen
i.H.v. 8 % über Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren
Zinsschadens bleibt vorbehalten; ebenso die Geltendmachung weiterer
Ansprüche im Falle des Verzuges.
Leistet der Käufer Zahlungen die zur Tilgung unserer gesamten
Forderung nicht ausreichen, sind diese Teilzahlungen zunächst
auf Kosten dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung zu verrechnen,
auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wird.
Zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten immer vorbehaltlich
der Einlösung (Zahlungshalber). Die Zahlung erfolgt mit Wertstellung
zu dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe entstehenden
Diskont- oder sonstiger Kosten abgerechnet.
Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu verringern insbesondere Veränderungen
in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderung
oder eine Globalzession zugunsten Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich mitzuteilen.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, der Verzug oder sonstige
Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach unserer
Ansicht zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen, unabhängig von Laufzeiten eventueller herein-genommener
Wechsel zur Folge. Ein Zahlungsverzug berechtigt uns, ausstehende
Lieferung nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener
Nachfrist (soweit unentbehrlich) vom Vertrag zurückzutreten
und ggf. Schadensersatz zu verlangen, sowie dem Käufer jede
Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegen-stände zu untersagen, diese insbesondere
auf Kosten des Käufers wieder in Besitz zu nehmen und die im
Rahmen des Eigentumsvorbehalts eingeräumte Einziehungs-ermächtigung
zu widerrufen. Der Käufer stimmt bereits jetzt für die
vorgenannten Fälle der Rücknahme der gelieferten Ware
zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die
uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Käufers. Die Auslieferung von Waren, die ohne ausdrückliche
Rücktrittserklärung zurückgenommen wurden, kann der
Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller
Kosten verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das
Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem
Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das
vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung; das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in
einlaufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Käufer für den Verkäufer als Hersteller
vor; ohne daß für den Verkäufer daraus Verpflichtungen
entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet,
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung; Verbindung, Vermischung und
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der
neuen Sache, so sind sich die Vertrags-parteien darüber einig,
daß der Käufer dem Verkäufer im Innenverhältnis
des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und dieses unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Käufer anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes,
sobald die Hauptsache ihm gehört.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern
kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung
oder Verarbeitung tatsächlich auf den Verkäufer übergeht
und der Käufer mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt
entsprechend diesen Bedingungen vereinbart. Mit Vertragsschluß
tritt der Kunde (Käufer) uns sämtliche Ansprüche
mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit
sofortiger Wirkung ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer (nach
Verarbeitung / Verbindung) zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung
an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer; die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß
der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die
dazu gehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Wir sind jederzeit berechtigt, der Käufer
ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung offen zu legen.
Der Käufer (Kunde) ist verpflichtet, uns Auskunft über
den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben,
hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung
gegen den Kunden um mehr als 20 % sind wir verpflichtet, auf Verlangen
des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechender Sicherheiten
freizugeben.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem
zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
5. Lieferzeiten und Lieferhindernisse
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, daß der Käufer
seinen Zahlungsverpflich-tungen diesen Bedingungen entsprechend
nachgekommen ist.
Die angegebenen Lieferzeiten und -fristen sind als annähernd,
jedoch ohne jede Verbind-lichkeit zu betrachten. Lieferverpflichtungen
und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, so sind wir nach
unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt oder es verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Die Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung.
Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt
werden kann.
Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung und unserer
Wahl dahingehend, uns vom Vertrag zu lösen, verpflichten wir
uns, die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserem Kunden unverzüglich
anzuzeigen und eventuelle Anzahlungen oder sonstige Vorausleistungen
unverzüglich zu erstatten.
Im Falle des Lieferverzuges kann der Verkäufer nach fruchtlos
abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
im Falle der Unmöglichkeit (Ausschluß der Leistungs-pflicht)
steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht
der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als
zwei Monate nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadens-ersatz (inkl.
etwaiger Folgeschäden) sowie Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen,
soweit sich aus nachfolgendem Absatz nicht etwas anderes ergibt:
Der soeben geregelte Haftungsbeschluß gilt nicht, sofern ein
Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls
nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung
für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt;
im übrigen ist sie entsprechend dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
Wir sind zum Vertragsrücktritt berechtigt (auch zum Teilrücktritt),
wenn Umstände eintreten, die außerhalb unseres Willens
und unserer Einflußsphäre liegen und die wir trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere im Falle höherer
Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferungen wesentlicher Rohstoffe,
im Falle von Aussperrungen auch bei unserem Vorlieferanten und ähnlichen
Umständen.
6. Abrufbestellungen
Bei Abrufbestellungen muß innerhalb angemessener Frist abgerufen
oder spezifiziert werden. Erfolgt der Abruf oder die Spezifizierung
nicht innerhalb einer von uns fest-zusetzenden angemessenen Frist,
sind wir berechtigt, ohne Abruf zu liefern und nach dem am Tage
der Lieferung gültigen Preisen zu fakturieren. Statt dessen
können wir auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen
und vom Kündigungsrecht (auch hinsichtlich Teilmengen) Gebrauch
machen.
Die Gefahr geht bei Abholungen auf den Besteller über, bei
Schickschulden mit Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden
geht die Gefahr zu Lasten des Bestellers bei Eintritt in das Werksgelände
über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle
Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Käufers zu
versichern. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren
Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere
für ausreichenden Verkehrsraum und evtl. notwendige Absperrung.
Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist
er für daraus entstehende Schäden ersatzpflichtig.
Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Waren auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir nach billigem
Ermessen über Versand-weg, Beförderungs- und Schutzmaßnahmen.
Mängel der Verpackung können uns gegenüber nicht
geltend gemacht werden, wenn die Verpackung bei uns in ordnungsgemäßer
Weise erfolgte. Das Abladerisioko liegt beim Verkäufer.
7. Maße und Gewichte
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Listen, Angeboten
und Auftrags-bestätigungen sind nur annähernde Werte.
8. Haftung des Lieferers
Für Mängel der Lieferung leisten wir im Falle ordnungsgemäßer
Erfüllung der Unter-suchungs- und Rügepflicht aus §
377 HGB wie folgt Gewähr:
Entscheidend ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Verlassens
des Werkes.
Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu
erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang zugegangen sind.
Können Mängel auch nach sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich
nach Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf von einem Jahr (fünf
Jahren bei Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendung
für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben) ab Gefahrübergang können Mängelan-sprüche
nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Käufer muß uns Gelegenheit geben, gerügte Mängel
an Ort und Stelle selbst oder durch Vertreter zu überprüfen.
Veränderungen am Liefergegenstand sind bei Verlust des Gewährleistungsanspruches
unzulässig.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet, sofern es
sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollten Nacherfüllungsmaßnahmen
unmöglich oder unverhältnismäßig sein sind
wir berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern.
Ausgeschlossen von Gewährleistungsansprüchen sind Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung, falsche Bedienung
oder Nichtbeachtung unserer Montageanleitungen, von Normen oder
örtlichen Einbauschriften entstanden sind. Die Ansprüche
auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren
in einem Jahr (fünf Jahren bei Sachen die entsprechend ihrer
üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und
erst Mangelhaftigkeit verursacht haben). Ansprüche auf Minderung
und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir
uns darauf berufen.
Wir sind berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern, solange der
Käufer seine Zahlungs-verpflichtungen nicht in einem Umfang
erfüllt, der den mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Soweit Nacherfüllung unmöglich oder fehl schlägt
oder von uns verweigert werden darf, kann der Käufer entweder
den Kaufpreis entsprechend herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
soweit nicht im folgenden Absatz etwas anderes geregelt ist. Das
gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb
der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen
Gewinns.
Der soeben geregelte Haftungsausschluß gilt nicht, sofern
ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; Haftungsausschluß
gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung
der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen oder Sachschaden an privatgenutzten Gegenständen
gehaftet wird. Gewährleistungsausschluß gilt auch nicht
bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften,
falls ein von der Zusicherung umfaßter Mangel die Haftung
des Verwenders auslöst. Entsprechendes gilt für den Fall
des Aufwendungsersatzes.
9. Materialrücknahme
Wir nehmen grundsätzlich gelieferte Ware nicht zurück.
Sollten wir uns ausnahmsweise doch dazu entschließen, gehen
sämtliche Kosten der Rückabwicklung zu Lasten des Käufers.
Wir sind berechtigt, für die Rückabwicklung pauschal 25
% des Warenwertes bei Rückgabe einwandfreier unbenutzter Ware
zu berechnen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf
Bestellung beschaffter Ware, ist in jedem Falle ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand /
Anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort
für die sonstige Abwicklung des Vertrages und Gerichtsstand
ist für beide Teile Schwelm. Das gilt auch für Wechsel-
und Scheckverfahren.
Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Einheitskaufrecht
(CISG) findet keine Anwendung.
Vorstehendes gilt auch für alle diejenigen, die für die
Verpflichtung des Käufers haften (z.B. Einkaufsverbände).
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die Vertrags-partner verpflichten
sich vielmehr einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der
unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im
wirtschaftlichen Ergebnis weitestgehend erreicht wird.
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